1.0 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kroeplin GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Kroeplin GmbH sie schriftlich bestätigt.
2.0 Angebot und Vertragsabschluß, Umfang der Lieferungen oder Leistungen
2.1 Die Angebote der Kroeplin GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Kroeplin GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Betrifft der Auftrag die Entwicklung bzw. Herstellung von Prototypen elektronischer Schaltungen, so behält sich die Kroeplin GmbH vor, die Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen, wenn die Überprüfung des Auftrags ergeben hat, daß die Durchführung mit den vorhandenen Arbeitsmitteln und Arbeitskräften nicht möglich oder mit wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen verbunden wäre. Wird einem Auftrag der Kroeplin GmbH nicht innerhalb von 10 Tagen widersprochen, gilt der Auftrag als angenommen.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
2.3 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.
2.4 Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommt.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Kroeplin GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Kroeplin GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der Kroeplin GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Kroeplin GmbH ist berechtigt, Unterlagen des Käufers Dritten zugänglich zu machen, denen die Kroeplin GmbH zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.
3.0 Preise
3.1 Die Preise gelten bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage ab Werk.
3.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Verpackung und Versandkosten.
3.3 Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Kroeplin GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Kroeplin GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4.0 Lieferung und Lieferungszeit
4.1 Hat die Kroeplin GmbH in einem von ihr abgegebenen Angebot eine Lieferfrist genannt, so ist sie an die Lieferfrist nur dann gebunden, wenn die Annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Eingang beim Käufer erfolgt. Wird das Angebot zu einem späteren Zeitpunkt angenommen, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn die Kroeplin GmbH den Auftrag schriftlich bestätigt. Die Kroeplin GmbH ist dabei berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Im übrigen sind hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Frist angemessen verlängert.
4.2 Die Frist gilt als eingehalten
a.) bei Lieferung ohne Aufstellen oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b.) Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Absatz l bleibt hiervon unberührt.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Kroeplin GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Mobilmachung, Krieg, auch wenn sie bei Lieferanten der Kroeplin GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten), hat die Kroeplin GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Kroeplin die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Sofern die Kroeplin GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
4.6 Die Kroeplin GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.0 Gefahrübergang
5.1 Sowohl bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, als auch mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Kroeplin GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Kroeplin GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.2 Wird bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage der Transport durch Betriebsangehörige der Kroeplin GmbH durchgeführt, so geht die Gefahr erst mit der Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort auf den Käufer über.
6.0 Aufstellung und Montage
6.1 Aufstellung und Montage sind im Angebot und im Preis nicht enthalten und grundsätzlich vom Käufer vorzunehmen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
7.0 Gewährleistung
7.1 Die Kroeplin GmbH gewährleistet das die Produkte beim Verlassen des Firmengeländes frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs oder Wartungsanweisungen der Kroeplin GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
7.3 Der Käufer muß der Kroeplin GmbH gegenüber Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Kroeplin GmbH unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
7.4 Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, verlangt die Kroeplin GmbH nach ihrer Wahl, daß
a.) das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausgezahlter Fracht zur Reparatur und anschließende Rücksendung an die Kroeplin GmbH geschickt wird;
b.) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und einen Servicetechniker der Kroeplin GmbH zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, daß die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Kroeplin GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten der Kroeplin GmbH zu bezahlen sind.
7.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der Kroeplin GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so wird die Kroeplin GmbH von der Mängelhaftung befreit.
7.6 Wenn die Kroeplin GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
7.7 Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Verschleißteile, natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und solcher chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 Durch etwa seitens Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.9 Gewährleistungsansprüche gegen die Kroeplin GmbH stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7.10 Weitere Ansprüche des Käufers gegen die Kroeplin GmbH und deren Erfüllungsgehilfen aus Mangelgewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
7.11 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Mangelgewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt Eigentum der Kroeplin GmbH, bis der Käufer alle Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie einschließlich der Rückgriffsforderung der Kroeplin GmbH gegen den Käufer als Wechselakzeptanten), die der Kroeplin GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bezahlt hat.
8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Kroeplin GmbH ab. Die Kroeplin GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die Kroeplin GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderungen der Kroeplin GmbH hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und der Kroeplin GmbH die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
8.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Kroeplin GmbH hinweisen und die Kroeplin GmbH unverzüglich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden trägt der Käufer.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Kroeplin GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Kroeplin GmbH liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
8.5 Die Kroeplin GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Kroeplin GmbH.
8.6 Erfolgt Zahlung durch den Käufer in Wechsel-Scheck-Verfahren, steht der Eigentumsübergang an der Ware unter der Aufschiebenden Bedingung der Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
9.0 Zahlung
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Kroeplin GmbH spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
9.2 Die Kroeplin GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Kroeplin GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Kroeplin GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
9.4 Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Kroeplin GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
9.5 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Kroeplin GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Kroeplin GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn die Kroeplin GmbH Schecks angenommen hat. Die Kroeplin GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen als Sicherheitsleistung zu verlangen.
9.6 Überschreiten die Verbindlichkeiten des Käufers bei der Kroeplin GmbH eine Summe von 10.000,- EUR, so ist die Kroeplin GmbH berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer solange zurückzubehalten, bis sämtliche Außenstände beglichen sind. Die Lieferfristen für die zurückgehaltenen Lieferungen verlängern sich entsprechend. Für etwaige Schäden des Käufers aufgrund dieser Verzögerung haftet die Kroeplin GmbH nicht.
9.7 Ist bei einem Auftrag ein Zusammenwirken des Auftraggebers mit der Kroeplin GmbH in der Weise erforderlich, dass der Auftraggeber direkt oder durch Dritte der Kroeplin GmbH bestimmte Geräte, Werkzeuge, Unterlagen, Informationen usw. zur Verfügung stellen muss, so hat die Kroeplin GmbH das Recht, eine Abschlagszahlung zu fordern, wenn der Auftraggeber mit der Zurverfügungstellung in Verzug geraten ist und die Kroeplin GmbH aufgrund dessen die ihr obliegenden Leistungen nicht abschließen und das Werk nicht übergeben konnte. Der Verzug wird dadurch begründet, dass der Auftraggeber auf Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung durch die Kroeplin GmbH nicht seiner Pflicht der Zurverfügungstellung nachgekommen ist. Die Kroeplin GmbH ist berechtigt, die Zurverfügungstellung auch dann anzumahnen, wenn zwischen ihr und dem Auftraggeber ein fester Ablieferungstermin für das von der Kroeplin GmbH zu erbringende Werk nicht vereinbart ist. Die Höhe der Abschlagszahlung entspricht dem Verkaufswert der von der Kroeplin GmbH bereits erbrachten Leistung. Das Recht zur Geltendmachung eines durch den Verzug entstandenen weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
10.0 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
10.1 Der Käufer kann gegenüber Forderungen der Kroeplin GmbH nur mit von dieser nicht bestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder deretwegen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
11.0 Konstruktionsänderungen
11.1 Die Kroeplin GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
12.0 Geheimhaltung
12.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die der Kroeplin GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
13.0 Haftungsbeschränkung
13.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Firma Kroeplin GmbH - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a.) bei Vorsatz,
b.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
c.) bei schuldhater Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d.) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Kroeplin GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen.
14.0 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
14.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Kroeplin GmbH und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist Schlüchtern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
14.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Terms
general terms and conditions


