Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kroeplin GmbH

1.     Geltung der Bedingungen

  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kroeplin GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Kroeplin GmbH nicht anerkannt, sofern sie diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
  • Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.     Angebot und Vertragsabschluss, Umfang der Lieferungen oder Leistungen

  • Die Angebote der Kroeplin GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten. Bestellungen/Aufträge kann die Kroeplin GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen, Sie gelten erst dann als angenommen, wenn die Kroeplin GmbH dies schriftlich bestätigt hat. Das gleiche gilt für Änderungen von Aufträgen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
  • Betrifft der Auftrag die Entwicklung bzw. Herstellung von Messvorrichtungen – manuell oder automatisch, so behält sich die Kroeplin GmbH vor, die Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Tagen zu widerrufen, wenn die Überprüfung des Auftrags ergeben hat, dass die Durchführung mit den vorhandenen Arbeitsmitteln und Arbeitskräften nicht möglich oder mit wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen verbunden wäre.
  • Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.
  • An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Kroeplin GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Kroeplin GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der Kroeplin GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Kroeplin GmbH zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.

3.     Preise

  • Die Preise gelten falls nicht anders vereinbart, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand.
  • Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Kroeplin GmbH genannten Preise.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.     Zahlung

  • Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Kroeplin GmbH spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Die Kroeplin GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Kroeplin GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  • Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder; wenn der Kroeplin GmbH nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Kroeplin GmbH berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6.     Lieferung und Lieferungszeit

  • Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  • Die Frist gilt als eingehalten
  • bei Lieferung ohne Aufstellen oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
  • Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  • Sofern die Kroeplin GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Kroeplin GmbH berechtigt, ganz oder teil-weise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer vor, wenn die Kroeplin GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Kroeplin GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  • Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  • Die Kroeplin GmbH haftet im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
  • Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist die Kroeplin GmbH berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • Die Kroeplin GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

7.     Gefahrübergang

  • Sowohl bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, als auch mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Kroeplin GmbH verlassen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden der Kroeplin GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  • Wird bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage der Transport durch Betriebsangehörige der Kroeplin GmbH durchgeführt, so geht die Gefahr erst mit der Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort auf den Käufer über.
  • Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

8.     Aufstellung und Montage

Aufstellung und Montage sind im Angebot und im Preis nicht enthalten und grundsätzlich vom Käufer vorzunehmen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

9.     Gewährleistung

  • Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum.
  • Der Käufer muss der Kroeplin GmbH gegenüber Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Kroeplin GmbH unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
  • Bei begründeter Mängelrüge ist die Kroeplin GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dazu kann die Kroeplin GmbH nach ihrer Wahl verlangen, dass
  • das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur an die Kroeplin GmbH geschickt wird;
  • der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicetechniker der Kroeplin die Reparatur vor Ort vornimmt..

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die Kroeplin GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Andernfalls kann die Kroeplin GmbH vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

  • Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  • Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der Kroeplin GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so wird die Kroeplin GmbH von der Mängelhaftung befreit.
  • Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Kroeplin GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung bezieht sich zudem nicht auf Verschleißteile, natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und solcher chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • Durch etwa seitens Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  • Gewährleistungsansprüche gegen die Kroeplin GmbH stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  • Weitere Ansprüche des Käufers gegen die Kroeplin GmbH und deren Erfüllungsgehilfen aus Mangelgewährleistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10.  Eigentumsvorbehalt

  • Die Ware bleibt Eigentum der Kroeplin GmbH, bis der Käufer alle Forderungen, die der Kroeplin GmbH aus dieser Geschäftsverbindung gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bezahlt hat.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Kroeplin GmbH ab. Die Kroeplin GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an die Kroeplin GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Kroeplin GmbH hinweisen und die Kroeplin GmbH unverzüglich benachrichtigen. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden trägt der Käufer.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Kroeplin GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Kroeplin GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
  • Die Kroeplin GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Kroeplin GmbH.

11.  Konstruktionsänderungen

Die Kroeplin GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

12.  Haftungsbeschränkung

  • Die Kroeplin GmbH haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Kroeplin GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung der Kroeplin GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  • Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

13.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Kroeplin GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Soweit gesetzlich zulässig, ist Schlüchtern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  • Abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.